Auszüge aus dem Grundgesetz der BRD (steht aber meistens nur auf dem Papier)
Artikel 5: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 4: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-,
Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
kann, muß das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar
sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine
andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 20 [Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an
Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn
andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 25 [Völkerrecht und Bundesrecht]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 31 [Vorrang des Bundesrechtes]
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Wichtig: (Artikel20-4), Artikel 19-2).
Artikel 26-1 [Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges;
Kriegswaffenkontrolle]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu
stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten,
sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 6. April 1968
in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1974
Quelle: Gesetzesblatt der DDR Teil I Nr. 47 - Ausgabetag: 27. September 1974
Präambel | |
Abschnitt I | |
Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung | Artikel 1- 18 |
Kapitel 1: Politische Grundlagen | Artikel 1- 8 |
Kapitel 2: Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur | Artikel 9- 18 |
Abschnitt II | |
Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft | Artikel 19- 46 |
Kapitel 1: Grundrechte und Grundpflichten der Bürger | Artikel 19- 40 |
Kapitel 2: Betriebe, Städte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft | Artikel 41- 43 |
Kapitel 3: Die Gewerkschaften und ihre Rechte | Artikel 44- 45 |
Kapitel 4: Die sozialistischen Produktionsgemeinschaften und ihre Rechte | Artikel 46 |
Abschnitt III | |
Aufbau und System der staatlichen Leitung | Artikel 47- 85 |
Kapitel 1: Die Volkskammer | Artikel 48- 65 |
Kapitel 2: Der Staatsrat | Artikel 66- 75 |
Kapitel 3: Der Ministerrat | Artikel 76- 80 |
Kapitel 4: Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe | Artikel 81- 85 |
Abschnitt IV | |
Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege | Artikel 86- 104 |
Abschnitt V | |
Schlußbestimmungen | Artikel 105- 106 |